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   OLG Jena, 08.12.2011 - 1 Ws 474/11   

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https://dejure.org/2011,10737
OLG Jena, 08.12.2011 - 1 Ws 474/11 (https://dejure.org/2011,10737)
OLG Jena, Entscheidung vom 08.12.2011 - 1 Ws 474/11 (https://dejure.org/2011,10737)
OLG Jena, Entscheidung vom 08. Dezember 2011 - 1 Ws 474/11 (https://dejure.org/2011,10737)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Thüringer Oberlandesgericht

    Strafverfahrensrecht, Wirtschaftsstrafkammer, kleine, Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer, Berufung, Rechtsmittelberechtigung der Staatsanwaltschaft, Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmittelberechtigung der Staatsanwaltschaft bei Verweisung durch die Berufungsstrafkammer an eine allgemeine Stafkammer

  • Justiz Thüringen

    § 209 StPO, § 209a StPO, § 210 Abs 2 StPO, § 225a Abs 4 StPO, § 296 Abs 1 StPO
    Strafverfahrensrecht: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine Verweisung an eine allgemeine Strafkammer durch die Wirtschaftsstrafkammer im Berufungsverfahren; Zuständigkeit der kleinen Wirtschaftsstrafkammer für Berufungen gegen strafrichterliche Urteile

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittelberechtigung der Staatsanwaltschaft bei Verweisung durch die Berufungsstrafkammer an eine allgemeine Stafkammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Strafverfahrensrecht, Wirtschaftsstrafkammer, kleine, Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer, Berufung, Rechtsmittelberechtigung der Staatsanwaltschaft, Zuständigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 711
  • StV 2013, 12
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.12.1997 - 5 StR 267/97

    Betrug wegen des Vertriebes von Schlankheitspillen ohne schlankmachende Wirkung -

    Auszug aus OLG Jena, 08.12.2011 - 1 Ws 474/11
    Zuständig für die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft bei demjenigen Gericht, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat, sofern nicht eine Beauftragung nach § 145 Abs. 1 GVG vorliegt, was im hiesigen Verfahren nicht der Fall ist (BGH NStZ 1998, 309 und NStZ 1995, 204; Paul in: KK-StPO, 6. Aufl., § 296 Rdz. 4; Plöd in: KMR, StPO, 51. Ergänzungslieferung, § 296 Rdz. 2).
  • BGH, 18.11.1994 - 2 StR 172/94

    Staatsanwaltschaft - Amtsvorrichtungen - Urteilsabsetzungsfrist -

    Auszug aus OLG Jena, 08.12.2011 - 1 Ws 474/11
    Zuständig für die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft bei demjenigen Gericht, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat, sofern nicht eine Beauftragung nach § 145 Abs. 1 GVG vorliegt, was im hiesigen Verfahren nicht der Fall ist (BGH NStZ 1998, 309 und NStZ 1995, 204; Paul in: KK-StPO, 6. Aufl., § 296 Rdz. 4; Plöd in: KMR, StPO, 51. Ergänzungslieferung, § 296 Rdz. 2).
  • OLG Düsseldorf, 03.04.1995 - 1 Ws 223/95
    Auszug aus OLG Jena, 08.12.2011 - 1 Ws 474/11
    Dementsprechend sind die §§ 209, 209a und 225a StPO im Berufungsverfahren für das Verhältnis zwischen Wirtschaftsstrafkammer und allgemeiner Strafkammer analog anzuwenden (OLG Düsseldorf Wistra 1995, 362; OLG Stuttgart a. a. O.; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 74c Rdz. 10; Meyer-Goßner, a. a. O.; Siolek in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 74c GVG Rdz. 10).
  • OLG Stuttgart, 17.11.1981 - 1 Ws 339/81

    Anfechtbarkeit eines Verweisungsbeschlusses insbesondere bezüglich einer

    Auszug aus OLG Jena, 08.12.2011 - 1 Ws 474/11
    Gegen einen Beschluss, mit dem die Wirtschaftsstrafkammer im Berufungsverfahren eine Strafsache an eine allgemeine Strafkammer verweist, wird analog § 210 Abs. 2 StPO die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft für statthaft erachtet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.11.1981, 1 Ws 339/81, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.2.2004, 2 Ws 436 und 453/03, juris; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 74c GVG Rdz. 6; ders. NStZ 1981, 168, 172).
  • OLG Jena, 07.05.2012 - 1 Ws 111/12

    Wirtschaftsstrafsachen: Zuständigkeitskonzentration für Berufungen gegen

    Dem hat sich der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 8.12.2011 (Az.: 1 Ws 474/11) angeschlossen.

    Dementsprechend sind die §§ 209, 209a und 225a StPO im Berufungsverfahren für das Verhältnis zwischen Wirtschaftsstrafkammer und allgemeiner Strafkammer analog anzuwenden (Senatsbeschluss vom 8.12.2011, Az.: 1 Ws 474/11; OLG Düsseldorf, wistra 1995, 362; OLG Stuttgart a. a. O.; Kissel-Mayer, GVG, 6. Aufl., § 74c Rz. 10; Meyer-Goßner, a.a.O.; Siolek in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 74c GVG Rz. 10).

    Außerdem hat sie die für die Entscheidung über die Berufung zuständige allgemeine oder besondere Strafkammer zu bezeichnen und die für den weiteren Fortgang des Verfahrens erforderlichen Anträge bei dem Berufungsgericht zu stellen (Senatsbeschluss vom 8.12.2011, Az.: 1 Ws 474/11; Frisch, in: SK-StPO, 3. Aufbaulieferung, § 321 Rz. 3).

    Aus den der Stellungnahme des Thüringer Justizministeriums beigefügten Auskünften der Landesjustizverwaltungen anderer Bundesländer ergibt sich nicht, dass die Ausführungen des Senatbeschlusses vom 8.12.2011 zum Az.: 1 Ws 474/11 zur Lesart des § 74c Abs. 3 GVG in den Landesjustizverwaltungen anderer Bundesländer unzutreffend wäre.

  • OLG Jena, 03.01.2012 - 1 Ws 566/11

    Strafvollstreckung: Anwendbares Recht bei Reststrafenaussetzung einer nach den

    Legt die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Verurteilten ein, sondern allein in Wahrnehmung ihrer Aufgabe, eine Gerichtsentscheidung ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung damit für den Verurteilten erzielt wird, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, so hat grundsätzlich die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen (Senatsbeschluss vom 8.12.2011, 1 Ws 474/11, juris; Meyer-Goßner, a. a. O., § 473 Rdz. 17 m. w. N.).
  • LG Hildesheim, 03.12.2018 - 22 Qs 8/18

    GVG, StPO, AO, StGB

    Die Wirtschaftsstrafkammer ist im zweiten Rechtszug nur zuständig, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Steuerstrafsache oder eine andere Katalogtat des § 74c Abs. 1 GVG ist und für das Hauptverfahren zumindest das Schöffengericht zuständig ist (§ 74c Abs. 1 S. 1 a. E, Abs. 2 GVG, vgl. zu dieser überholten Regelung ThürOLG, Beschl. v. 8. Dezember 2011, 1 Ws 474/11, NStZ 2012, 711f.; Waider, StV 2013, 14ff.; Meyer-Goßner-Schmitt, StPO, 61. Aufl., Rn. 8 zu § 74c GVG).
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